- Allgemein
Der Eigentümer für unsere Kleingartenanlage ist das Land Berlin. Der Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg – Friedenau e.V. ist der Zwischenpächter und stellt die in den Anlagen befindlichen einzelnen Parzellen über einen Unterpachtvertrag an die Kleingärtner zur Verfügung. Die Kleingärten unterliegen vielen Bestimmungen, Ordnungen, Regeln oder auch Gesetzen. Die Nutzung, Bebauung und die Bepflanzung sind daher geregelt. Das Kleingartenwesen wird geschützt z.B. durch das BKleingG da es gemeinnützig, sozial, ökologisch Funktionen erfüllt. Der Kleingärtner zahlt für die Nutzung ein Entgelt (Pachtzins) während des vereinbarten Zeitraums. Es fallen Nutzungsabhängige Kosten an wie z.B. für Wasserverbrauch, Abwasserverbrauch Entsorgung der Abwässer oder Stromverbrauch soweit vorhanden. Für Versicherungen die zum Teil Bestandteil des Unterpachtvertrages sind fallen entsprechende Kosten an. Die Kleingartenparzellen sind einzelnen Kolonien/Vereinen zugeordnet diese erheben Vereinsbeiträge. Die Übernahmekosten für den auf der Kleingartenparzelle befindlichen Aufwuchs und Baulichkeiten werden nach den Wertrichtlinien vom Landesverband durch ausgebildeten Wertermittler ermittelt und können der Wertermittlung entnommen werden. Für eine vorhandene Stromanlage die übernommen wird fallen in der Regel einmalige Übernahmekosten an diese sind nicht in der Wertermittlung enthalten. Mit der Übernahme einer Kleingartenparzelle fallen einmalig Verwaltungskosten, Aufnahmegebühren, Ausstellungskosten oder z.B. anteilige Beträge für die Wertermittlung oder Gutachten an.
- Beseitigung
Auch wenn in der Nachbarparzelle etwas aufgestellt oder gepflanzt wurde, muss das nicht immer der Vertragslage entsprechen. Schützen Sie sich vor Beseitigungsansprüchen und unnötigen Kosten, fragen Sie bitte uns oder Ihren Vorstand der Kleingartenanlage vor Baubeginn/Bepflanzung oder Umgestaltung des Kleingartens, ob die Maßnahme durchgeführt werden kann.
Unsere Empfehlung Fragen Sie grundsätzlich in Textform, ggf. mit Skizze an, und lassen Sie sich eine Bestätigung geben zur beabsichtigten Maßnahme.
- Schadstoffbelastung
Boden und Wasser in Berliner Kleingartenanlagen können mit Schadstoffen belastet sein. Der Verpächter übernimmt
keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des Kleingartenbodens, insbesondere in Bezug auf Altlasten aus der Zeit vor diesem Vertragsabschluss.
- Ehrensache
Der/Die Unterpächter verpflichtet(n) sich, den im Einvernehmen mit dem Verpächter
ergangenen Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes des Kleingartenvereins Folge
zu leisten, z.B. sich insbesondere an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen.
- Gartenfachberatung
Der/Die Unterpächter soll(en) an Fachberatungsveranstaltungen teilnehmen und sich
über alle fachlichen Fragen unterrichten. Nehmen Sie bitte gerade als Neupächter Kontakt auf zu den ausgebildeten Fachberatendem der Kolonieanlagen auf, diese Unterstützen Sie in allen Fragen zum Aufwuchs, Pflege und Umsetzung der kleingärtnerischen Nutzung.
- Feuer- und Haftpflichtversicherung
Zur Sicherung gegenüber allen Risiken aus diesem Vertrag eine Feuer- und Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und den Versicherungsvertrag sowie die Prämienquittungen dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen;
- Empfehlung
Zusätzlicher Abschluss einer Hausratversicherung, meist als Kombi-Versicherung erhältlich
- Pflegearbeiten
Den Weg vor seinem/ihrem Kleingarten bis zur halben Breite ständig in Ordnung zu halten. Bei Zuwiderhandlungen trifft der Vorstand des
Kleingartenvereins im Auftrag des Verpächters die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des/der verpflichteten Unterpächter(s);
- Vegetationszeit
Die Vegetationsperiode (Synonym für Vegetationszeit ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres) wird definiert als derjenige Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen photosynthetisch aktiv sind, d.h. wachsen, blühen und fruchten. Hier sind dann nur noch Pflegeschnitte möglich, ein Roden oder Fällen ist nicht erlaubt. Auch während der Brutzeit der Vögel muss Rücksicht genommen werden, vor dem Schnitt ist der Aufwuchs zu untersuchen auf Nistplätze. Der Bereich um die Nistplätze wäre dann vorsorglich auszulassen.
- Rücksichtnahme
Damit Lärm in der Großstadt sich nicht negativ auf Wohlbefinden und Gesundheit auswirkt, ist jeder aufgerufen, unnötig Lärm zu vermeiden. Aber welche Geräuschkulisse ist, wann und wie oft zumutbar? Nur mit gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme kann ein gutes Miteinander gelingen. „Alles in Maßen“ ist vielleicht ein gutes Motto.
Mittagsruhe gilt aus nachbarschaftlicher Rücksichtnahme in der Kleingartenanlage in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Kinderlärm sind zumutbare „Lebensgeräusche“, die allerdings nicht pauschal von jeglicher Rücksichtnahme entbinden. Eltern werden daher gebeten, in ihrer Verantwortung zu bleiben, mit Kindern auch die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen und Bedürfnisse anderer Menschen einzuüben.
Für Nachtruhe und Sonn- und Feiertage gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImschG). Nachtruhe ist in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr einzuhalten. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
- Wohnnutzung
Ein dauerndes Wohnen im Kleingarten ist nicht gestattet
- Zutritt und Betreten
Dem Verpächter oder seinem Beauftragten sowie dem Grundstückseigentümer muss nach vorheriger Absprache der Zutritt zum Kleingarten gestattet werden.
- Berliner Gartenfreund
Der "Berliner Gartenfreund" ist die Verbandszeitschrift des Landesverbandes Berlin der
Gartenfreunde e. V. Er bietet für Kleingartenpächter monatlich ausführliche Beiträge rund um das Berliner (Klein-)Garten-Leben sowie die Verbandspolitik. Darüber hinaus enthält er zahlreiche Fachthemen und Tipps für den Garten sowie einige Hinweise aus dem Bereich" Alles, was Recht ist".
- Zufahrt zum Gelände
Ein Einfahren in das Gelände für dem/den Unterpächter(n) ist nach dem geschlossenen
Unterpachtvertrag nicht zulässig.
Ausnahmen:
Firmen mit bereits erteilter Einfahrtberechtigungen:
Firma ATH, Firma Tolinski, Firma Burgstaler, Firma Gartentraum, Firma Brockschmidt, Firma
Mosaik e.V. und Firma Götze, Inh. der Gaststätte Alte Ziegenweide.
Grundsätzlich ist das Befahren in der Anlage zu vermeiden. Lieferungen oder Entsorgungen sollten daher nur mit Hilfsmittel wie z.B. Handwagen, Schubkarren, Sackkarren oder schieben von Hängern erfolgen ggf. ist die Ladung aufzuteilen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag durch dem/den Unterpächter(n) zum Be- und Entladen möglich. Der Bezirksverband hält dafür ein Formular bereit. Ein Abstellen oder Parken ist nicht zulässig. Für Schäden jeglicher Art haftet der/die Unterpächter.
Für den Schlüssel ist eine Kaution von 150,00 € an den Bezirksverband zu überweisen
Konto-Nr.: DE 62 1002 0890 0354 9105 94 (Barzahlung ist nicht möglich). Für Kartenzahlungen im Bezirksverband wird eine Kostenpauschale 2,00 € erhoben. Für Anträge, die, bis DI., Eingehen erfolgt die Ausgabe der Schlüssel .i.d.R. in der Folgewoche am Do. in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Geschäftsstelle vom Bezirksverband nach erfolgter Kautionszahlung. Im Fahrzeug ist die Zustimmung sichtbar und lesbar an der Frontscheibe zu hinterlegen. Das Abstellen von Container ist untersagt Die Schranke ist unmittelbar nach dem Einfahren auf das Gelände und nach dem Herunterfahren vom Gelände zu verschließen. Vorsorglich möchten wir mitteilen, dass die Schlüssel bei der Rückgabe elektronisch ausgelesen werden auf Einhaltung des unmittelbaren Verschlusses bei Ein-Ausfahrt vom Gelände. Zuwiderhandlungen werden mit 75,00 € Einbehalt der Kautionszahlung geahndet. Die Rückgabe der Schlüssel kann an jeden Do. in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 erfolgen. Die Gutschrift der Kaution erfolgt per Überweisung in der Folgewoche. Bei Verlust vom Schlüssel erfolgt keine Rückzahlung der Kaution.
- Müllbeseitigung
Für anfallenden Kosten der zentral organisierten Müllbeseitigung von Restmüll, Gelbe Tonne, Biotonne hat/haben die/der Unterpächter anteilig zu tragen. Die Kosten können Sie der Jahrespachtrechnung entnehmen.
Eine Ablagerung von BSR-Laubsäcken unter sachgerechter Verwendung dieser Säcke kann nur an den dafür vorgesehenen Stellen, den vorgegebenen Zeiten und unter Nutzung der Service Telefon-Nr. zur Abholung erfolgen. Braune Müllsäcke von der BSR dürfen grundsätzlich nur auf den Müllplätzen abgestellt werden.
BSR-Laub- und Müllsäcke sind käuflich auf den Betriebshöfen erhältlich.
Die Abholung von Papier und Pappe wird ggf. durch die Vereine der Kolonialanlagen organisiert, anfallende Kosten hat/haben die/der Unterpächter anteilig zu tragen.
Das Aufstellen von Entsorgungs-Container, Bags oder ein Ablegen anderer Abfälle, Sperrmüll bedarf der Zustimmung vom Verpächter und kann formlos beantragt werden. Der/Die Beantragende hat nach Abholung dafür Sorge zu tragen, dass kein Restmüll verblieben ist.
Bei der Entsorgung von Sondermüll/Schadstoffe sind die gesetzlichen Auflagen bzw. Verordnungen zu erfüllen. Kurzinfo der BSR: https://www.bsr.de/schadstoffe-20363.php Bei einer ordentlichen Entsorgung wird der Entsorgungsbetrieb immer eine Entsorgungsbescheinigung dem Auftraggeber aushändigen. Dieser sollte als Nachweis gut aufbewahrt werden.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass auf unserem Kleingartengelände eine illegale Müllentsorgung erfolgt. Helfen Sie daher mit, seien Sie aufmerksam und melden Sie uns bitte jeden Vorfall. Jede Ablagerung wird von uns zur Anzeige gebracht. Es ist unser ansehen in der Öffentlichkeit wie wir Kleingärtner uns darstellen, bedauerlicherweise wird dabei oft nicht wahrgenommen, dass wir j jährlich gemeinsam einen noch unteren fünfstelligen Betrag aufbringen müssen für die Entsorgung.
- Plastik
Die Verschmutzung der Ozeane durch Plastik ist ein globales Problem, das dringend angegangen werden muss. Es ist erschreckend zu hören, dass jede Sekunde zwei Lkw-Ladungen voller Plastik in unseren Meeren landen. Individuelles Handeln ist erforderlich, daher ist der Einsatz von Plastik im Kleingarten zu vermeiden. Meist gibt es umweltfreundliche alternativen an Materialien diese sollten bei der Verwendung den Vorzug erhalten
- Fahrräder, Fahrradanhänger und Roller
Das abstellen von Fahrräder in den Verkehrswegen ist aus Rücksichtnahme untersagt Die Verkehrswege können unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger im Schritttempo befahren werden. In Bereichen der ausgewiesen Grünflächenanlagen (schwarze Tulpe ) ist ein befahren grundsätzlich nicht gestattet.
- E-Roller, E-Bike mit Versicherungskennzeichen
haben nur eine Straßenzulassung, somit dürfen die Verkehrswege der Kleingartenanlage nicht befahren werden.