Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg - Friedenau e. V.
Informationen für Neupächter
  • Allgemein

                Der Eigentümer für unsere Kleingartenanlage ist das Land Berlin. Der Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg – Friedenau e.V. ist der                 Zwischenpächter und stellt die in den Anlagen befindlichen einzelnen Parzellen über einen Unterpachtvertrag an die Kleingärtner zur                           Verfügung. Die Kleingärten unterliegen vielen Bestimmungen, Ordnungen, Regeln oder auch Gesetzen. Die Nutzung, Bebauung und die                     Bepflanzung sind daher geregelt. Das Kleingartenwesen wird geschützt z.B. durch das BKleingG da es gemeinnützig, sozial, ökologisch                         Funktionen erfüllt. Der Kleingärtner zahlt für die Nutzung ein Entgelt (Pachtzins) während des vereinbarten Zeitraums. Es fallen                                     Nutzungsabhängige Kosten an wie z.B. für Wasserverbrauch, Abwasserverbrauch Entsorgung der  Abwässer oder Stromverbrauch soweit                   vorhanden. Für Versicherungen die zum Teil Bestandteil des Unterpachtvertrages sind fallen entsprechende Kosten an.  Die                                             Kleingartenparzellen sind einzelnen Kolonien/Vereinen zugeordnet diese erheben Vereinsbeiträge. Die Übernahmekosten für den auf der                 Kleingartenparzelle befindlichen Aufwuchs und Baulichkeiten werden nach den Wertrichtlinien vom Landesverband durch ausgebildeten                   Wertermittler ermittelt und können der Wertermittlung entnommen werden.  Für eine vorhandene Stromanlage die übernommen wird                     fallen in der Regel einmalige Übernahmekosten an diese sind nicht in der Wertermittlung enthalten. Mit der Übernahme einer                                         Kleingartenparzelle fallen einmalig Verwaltungskosten, Aufnahmegebühren, Ausstellungskosten oder z.B. anteilige Beträge für die                             Wertermittlung oder Gutachten an.


  • Beseitigung

                Auch wenn in der Nachbarparzelle etwas aufgestellt oder gepflanzt wurde, muss das nicht immer der Vertragslage entsprechen.                                   Schützen Sie sich vor Beseitigungsansprüchen und unnötigen Kosten, fragen Sie bitte uns oder Ihren Vorstand der Kleingartenanlage vor                   Baubeginn/Bepflanzung oder Umgestaltung des Kleingartens, ob die Maßnahme durchgeführt werden kann.  

                 Unsere Empfehlung Fragen Sie grundsätzlich in Textform, ggf. mit Skizze an, und lassen Sie sich eine Bestätigung geben zur                                              beabsichtigten Maßnahme.  


  • Schadstoffbelastung

                Boden und Wasser in Berliner Kleingartenanlagen können mit Schadstoffen belastet sein. Der Verpächter übernimmt
                keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des Kleingartenbodens, insbesondere in Bezug auf Altlasten aus der Zeit vor diesem                                 Vertragsabschluss. 


  • Ehrensache

                Der/Die Unterpächter verpflichtet(n) sich, den im Einvernehmen mit dem Verpächter
                ergangenen Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes des Kleingartenvereins Folge
                zu leisten, z.B. sich insbesondere an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen.


  • Gartenfachberatung  

                Der/Die Unterpächter soll(en) an Fachberatungsveranstaltungen teilnehmen und sich
                über alle fachlichen Fragen unterrichten. Nehmen Sie bitte gerade als Neupächter Kontakt auf zu den ausgebildeten Fachberatendem                         der Kolonieanlagen auf, diese  Unterstützen Sie in allen Fragen zum Aufwuchs, Pflege und  Umsetzung der kleingärtnerischen Nutzung.      


  • Feuer- und Haftpflichtversicherung

                Zur Sicherung gegenüber allen Risiken aus diesem Vertrag eine Feuer- und Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen                   und den Versicherungsvertrag sowie die Prämienquittungen dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen;


  • Empfehlung

                Zusätzlicher Abschluss einer Hausratversicherung, meist als Kombi-Versicherung erhältlich 


  • Pflegearbeiten

               Den Weg vor seinem/ihrem Kleingarten bis zur halben Breite ständig in Ordnung zu halten. Bei Zuwiderhandlungen trifft der Vorstand des
               Kleingartenvereins im Auftrag des Verpächters die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des/der verpflichteten Unterpächter(s);


  • Vegetationszeit                

   Die Vegetationsperiode (Synonym für Vegetationszeit ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres) wird definiert                als derjenige Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen photosynthetisch aktiv sind, d.h. wachsen, blühen und fruchten. Hier sind dann nur      noch Pflegeschnitte möglich, ein Roden oder Fällen ist nicht erlaubt. Auch während der Brutzeit der Vögel muss Rücksicht genommen            werden, vor dem Schnitt ist der Aufwuchs zu untersuchen auf Nistplätze.  Der Bereich um die Nistplätze wäre dann vorsorglich                            auszulassen.  


  • Rücksichtnahme

                Damit Lärm in der Großstadt sich nicht negativ auf Wohlbefinden und Gesundheit auswirkt, ist jeder aufgerufen, unnötig Lärm zu                                   vermeiden. Aber welche Geräuschkulisse ist, wann und wie oft zumutbar? Nur mit gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme kann ein                       gutes Miteinander gelingen. „Alles in Maßen“ ist vielleicht ein gutes Motto.

                Mittagsruhe gilt aus nachbarschaftlicher Rücksichtnahme in der Kleingartenanlage in der Zeit von 13:00 Uhr bis  15:00 Uhr.

                Kinderlärm sind zumutbare „Lebensgeräusche“, die allerdings nicht pauschal von jeglicher Rücksichtnahme entbinden. Eltern werden                           daher gebeten, in ihrer Verantwortung zu bleiben, mit Kindern auch die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen und Bedürfnisse                   anderer Menschen einzuüben.

                Für Nachtruhe und Sonn- und Feiertage gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImschG).                       Nachtruhe ist in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr einzuhalten. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen,                     durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.


  • Wohnnutzung                

                Ein dauerndes Wohnen im Kleingarten ist nicht gestattet            

        

  •   Zutritt und Betreten       

                 Dem Verpächter oder seinem Beauftragten sowie dem Grundstückseigentümer muss nach vorheriger Absprache der Zutritt zum                                    Kleingarten gestattet werden.


  •  Berliner Gartenfreund

                 Der "Berliner Gartenfreund" ist die Verbandszeitschrift des Landesverbandes Berlin der 

                 Gartenfreunde e. V. Er bietet für Kleingartenpächter monatlich ausführliche Beiträge rund um das Berliner (Klein-)Garten-Leben sowie die                  Verbandspolitik. Darüber hinaus enthält er zahlreiche Fachthemen und Tipps für den Garten sowie einige Hinweise aus dem Bereich"                             Alles, was Recht ist". 


  •  Zufahrt zum Gelände
      Ein Einfahren in das Gelände für dem/den Unterpächter(n) ist nach dem geschlossenen
      Unterpachtvertrag nicht zulässig.
      Ausnahmen:
      Firmen mit bereits erteilter Einfahrtberechtigungen:
      Firma ATH, Firma Tolinski, Firma Burgstaler, Firma Gartentraum, Firma Brockschmidt, Firma
      Mosaik e.V. und Firma Götze, Inh. der Gaststätte Alte Ziegenweide.
      Grundsätzlich ist das Befahren in der Anlage zu vermeiden. Lieferungen oder Entsorgungen  sollten daher nur mit Hilfsmittel wie z.B.                 Handwagen, Schubkarren, Sackkarren oder  schieben von Hängern erfolgen ggf. ist die Ladung aufzuteilen.
      In begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag durch dem/den Unterpächter(n) zum Be- und  Entladen möglich. Der Bezirksverband hält            dafür ein Formular bereit. Ein Abstellen oder  Parken ist nicht zulässig. Für Schäden jeglicher Art haftet der/die Unterpächter.
     Für den Schlüssel ist eine Kaution von 150,00 € an den Bezirksverband zu überweisen
     Konto-Nr.: DE 62 1002 0890 0354 9105 94 (Barzahlung ist nicht möglich). Für  Kartenzahlungen im Bezirksverband wird eine Kostenpauschale  2,00 € erhoben. Für Anträge,  die, bis DI.,  Eingehen erfolgt die Ausgabe der Schlüssel .i.d.R. in der Folgewoche am Do. in der  Zeit von 16:00  Uhr bis 19:00 Uhr in der Geschäftsstelle vom Bezirksverband nach erfolgter  Kautionszahlung. Im Fahrzeug ist die Zustimmung sichtbar und  lesbar an der Frontscheibe zu hinterlegen. Das Abstellen von Container ist untersagt Die Schranke ist unmittelbar nach dem Einfahren auf  das Gelände und nach dem Herunterfahren vom Gelände zu verschließen. Vorsorglich möchten wir mitteilen, dass die Schlüssel bei der  Rückgabe elektronisch ausgelesen werden auf Einhaltung des unmittelbaren Verschlusses bei Ein-Ausfahrt vom Gelände.  Zuwiderhandlungen werden mit 75,00 € Einbehalt der Kautionszahlung geahndet. Die Rückgabe der Schlüssel kann an jeden Do. in der Zeit  von 17:00 Uhr bis 19:00 erfolgen. Die Gutschrift der Kaution erfolgt per Überweisung in der Folgewoche. Bei Verlust vom Schlüssel erfolgt  keine Rückzahlung der Kaution.


  •  Müllbeseitigung       

                 Für anfallenden Kosten der zentral organisierten Müllbeseitigung von Restmüll, Gelbe Tonne, Biotonne hat/haben die/der Unterpächter                    anteilig zu tragen. Die Kosten können Sie der Jahrespachtrechnung entnehmen. 

         

                Eine Ablagerung von BSR-Laubsäcken unter sachgerechter Verwendung dieser Säcke kann nur an den dafür vorgesehenen Stellen,                                 den vorgegebenen Zeiten und unter Nutzung der Service Telefon-Nr. zur Abholung erfolgen. Braune Müllsäcke von der BSR dürfen                               grundsätzlich nur auf den Müllplätzen abgestellt werden.

                BSR-Laub- und Müllsäcke sind käuflich auf den Betriebshöfen erhältlich. 


                Die Abholung von Papier und Pappe wird ggf. durch die Vereine der Kolonialanlagen organisiert, anfallende Kosten hat/haben die/der                         Unterpächter anteilig zu tragen. 


                Das Aufstellen von Entsorgungs-Container, Bags oder ein Ablegen anderer Abfälle, Sperrmüll bedarf der Zustimmung vom Verpächter und                 kann formlos beantragt werden. Der/Die Beantragende hat nach Abholung dafür Sorge zu tragen, dass kein Restmüll verblieben ist. 


                Bei der Entsorgung von Sondermüll/Schadstoffe sind die gesetzlichen Auflagen  bzw. Verordnungen zu erfüllen.                                                                   Kurzinfo der BSR: https://www.bsr.de/schadstoffe-20363.php Bei einer ordentlichen Entsorgung wird der Entsorgungsbetrieb immer eine                 Entsorgungsbescheinigung dem Auftraggeber aushändigen. Dieser sollte als Nachweis gut aufbewahrt werden. 


                Leider  müssen wir immer wieder feststellen, dass auf unserem Kleingartengelände eine illegale Müllentsorgung erfolgt. Helfen Sie daher                 mit, seien Sie aufmerksam und melden Sie uns bitte jeden Vorfall. Jede Ablagerung wird von uns  zur Anzeige gebracht. Es ist unser                               ansehen in der Öffentlichkeit wie wir Kleingärtner uns darstellen, bedauerlicherweise wird dabei oft nicht wahrgenommen, dass wir j                           jährlich gemeinsam einen noch unteren fünfstelligen Betrag aufbringen müssen für die Entsorgung. 


  • Plastik

               Die Verschmutzung der Ozeane durch Plastik ist ein globales Problem, das dringend angegangen werden muss. Es ist erschreckend zu                          hören, dass jede Sekunde zwei Lkw-Ladungen voller Plastik in unseren Meeren landen.  Individuelles Handeln ist erforderlich, daher ist der                Einsatz von Plastik im Kleingarten zu vermeiden. Meist gibt es umweltfreundliche alternativen an Materialien diese sollten bei der                                Verwendung den Vorzug erhalten

                

  •  Fahrräder, Fahrradanhänger und Roller

                Das abstellen von Fahrräder in den Verkehrswegen ist aus Rücksichtnahme untersagt Die Verkehrswege können unter besonderer                                 Rücksichtnahme auf Fußgänger im Schritttempo befahren werden. In Bereichen der ausgewiesen Grünflächenanlagen  (schwarze Tulpe )                   ist ein befahren grundsätzlich nicht gestattet.     


  •  E-Roller, E-Bike mit Versicherungskennzeichen         

                haben nur eine Straßenzulassung, somit dürfen die Verkehrswege der Kleingartenanlage nicht befahren werden.