§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V." folgenden kurz "Verein" genannt. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen - 69 Nz eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt in enger Zusammenarbeit mit den Dachorganisationen die Förderung des Kleingartenwesens. Zu diesem Zweck stellt sich der Verein im Einzelnen folgende Aufgaben:
a) Pachtung, Verpachtung, Erschließung und Instandhaltung von Kleingartenflächen;
b) Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Fragen der ökologischen und umweltschonenden Gartengestaltung und - Bewirtschaftung, vor allem des 0bst- und Gemüseanbaus (Fachberatung);
c) Schaffung, Förderung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen zur aktiven Entwicklung der Mitgliedergemeinschaft und des Vereinslebens;
d) Materielle und ideelle Förderung der Jugendpflege;
e) Wahrnehmung der vom Landesverband gewährten Vorteile, insbesondere der Beratungsmöglichkeiten in allen Vereins- und Kleingartenangelegenheiten.
§3 Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied können Kleingartenvereine und/oder Kleingartenkolonien werden. Einzelpersonen können nur fördernde Mitglieder werden.
- Der Verein kann jede juristische und natürliche Person als fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Wer sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht hat, kann Ehrenmitglied werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbetrages befreit.
- Über die Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied beschließt der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag und die Anerkennung dieser Satzung voraus. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Vorständekonferenz.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Austritt, oder
- Ausschluss
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins Verstößt oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.
Der Ausschluss kann nur auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands erfolgen. Über den Ausschlussantrag entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist schriftlich niederzulegen und mit einer Begründung zu versehen. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist dieser Beschluss nebst Begründung schriftlich mitzuteilen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über diese Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten durch die Delegiertenversammlung zu entscheiden. Die Delegiertenversammlung kann den Ausschluss endgültig bestätigen oder aufheben. Bis zur Entscheidung durch die Delegiertenversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
§5 Beiträge
- Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, die jährlich im Voraus am 31.05. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig werden. Die Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt.
- Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Aufnahme in den Verein zur Zahlung fällig wird. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Delegiertenversammlung.
- In Härtefällen entscheidet der erweiterte Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds über eine Befreiung oder Stundung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen bzw. der Aufnahmegebühr.
- Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Delegiertenversammlung auf Antrag die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages, pro betreuter Kleingartenparzelle betragen. Umlagen bedürfen immer der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
§6 Rechte und Pflichten aller Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zwecke, Ziele und Aufgaben des Vereins berühren, zu äußern.
- Bei der Unterverpachtung von Kleingartenparzellen haben der Kleingartenverein und/oder die Kleingartenkolonie, in deren Geschäftsbereich die Kleingartenparzelle liegt, ein Mitspracherecht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge, Umlagen und die Aufnahmegebühr termingerecht zu zahlen und Vereinsbeschlüsse zu beachten.
- Jedes Mitglied wird entsprechend der Anzahl der von ihm betreuten Kleingartenparzellen mit der Verbandszeitschrift beliefert. Die Kosten dieser Zeitschrift einschließlich der Versandkosten sind vom Mitglied zu tragen.
§7 Organe
- Organe des Vereins sind
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Delegiertenversammlung
d) die Vorständekonferenz
§8 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schatzmeister und dem ersten Schriftführer. Diese stellen zugleich den Vorstand gemäß §26 BGB dar. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
- Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der zweite Schatzmeister, der zweite Schriftführer, der Bezirks-Fachberater und sein Vertreter an. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann der erweiterte Vorstand um maximal 3 Personen erweitert werden.
- Der erste Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft die Sitzung des geschäftsführenden und/oder des erweiterten Vorstandes ein und leitet sie. Bei der Beschlussfassung in den jeweiligen Vorstandsgremien entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Beschlussfähigkeit wird bis zur Neuwahl nicht dadurch berührt, dass Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Antrag und mit der Zustimmung der Delegiertenversammlung, können die Organe des Vereins ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Tätigkeitsvergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung §3, Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen ihr Amt nur auf einer zum Zwecke der Neuwahl einberufenen Delegiertenversammlung niederlegen. Sie sind verpflichtet, die Vereinsgeschäfte bis dahin fortzuführen.
Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so muss spätestens auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung ein Nachfolger gewählt werden. - Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, seine Geschäfte auf der Basis einer Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufteilung der Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder untereinander regelt, zu führen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, selbstständig vorzunehmen, sofern diese Änderungen materiell unerheblich sind.
§9 Wahl des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt, falls sie nicht vorher ihr Amt niederlegen. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Vorzeitige Neuwahlen einzelner Mitglieder finden nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode statt.
- Die Vorstandsmitglieder werden gesondert durch geheime Stimmabgabe gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen.
- Die Delegiertenversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass eine Wahl durch Handaufheben zulässig ist, soweit für einen Vorstandsposten nur ein Kandidat aufgestellt ist.
- Zur Durchführung von Wahlen hat die Delegiertenversammlung einen Wahlausschuss zu wählen. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und drei Delegierten als Mandatsprüfungskommission. Als Wahlleiter soll ein Delegierter gewählt werden, welcher selbst nicht für den geschäftsführenden Vorstand kandidiert. Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit des Wahlaktes die Versammlungsleitung; das Protokoll wird von dem bisherigen 1.Schriftführer gefertigt. Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann der Wahlleiter nach der Wahl des 1. Vorsitzenden diesem die Weiterführung der Wahl übertragen. Die Mandatsprüfungskommission hat ihre Aufgabe bis zum Abschluss der Wahlen wahrzunehmen.
§10 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle von den aktiven Mitgliedern gewählten Delegierten an. Die Wahl der Delegierten erfolgt in eigener Verantwortung der aktiven Mitglieder. Die Namen und Wohnanschriften der Delegierten sind von den Mitgliedern unverzüglich nach deren Wahl an den Verein zu übermitteln.
Jedes aktive Mitglied stellt mindestens einen Delegierten. Hat ein aktives Mitglied mehr als 50 Kleingartenparzellen in seinem Geschäftsbereich, so bemisst sich die Anzahl der Delegierten wie folgt: Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann ein Delegierter nur persönlich ausüben.- über 50 Parzellen bis l00 Parzellen insgesamt 2 Delegierte
- über 100 Parzellen bis 150 Parzellen insgesamt 3 Delegierte
- über I50 Parzellen insgesamt 4 Delegierte
- Die Delegiertenversammlung findet jährlich nach vorhergegangener Einladung statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels oder eines vergleichbaren Nachweises maßgebend.
- Die Delegiertenversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens drei Mitgliedem im Sinne von §3 es verlangt wird oder wenn der geschäftsführende Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
- Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.Später oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn 1/3 der anwesenden Delegierten für die Zulassung stimmen. Satzungsändernde Anträge und solche mit finanzieller Auswirkung für die einzelnen Mitgliedern bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten.
- Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehört u.a.
a) die Wahlen des Vorstandes sowie die Auswahl einzelner Vorstandsmitglieder,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren,
d) die Abstimmung über den Haushaltsplan,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren,
g) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder,
h) Beratung und Beschlussfassung bei größeren wirtschaftlichen Projekten.
i) Festsetzung einer Aufgabenobergrenze für den Vorstand ohne Zustimmung der Delegiertenversammlung,
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften, die über der beschlossenen Aufgabenobergrenze liegen,
k) Festsetzung von Abschätz- und Verwaltungsgebühren bei gekündigten Kleingärten,
l) Beschwerden Ausgeschlossener,
m) Satzungsänderungen,
n) Bestellung eines Wahlausschusses,
o) Auflösung des Vereins.
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der im Verein gemeldeten Delegierten anwesend sind. Bei Satzungsänderungen bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mindestens 3/4 der dein Verein gemeldeten Delegierten. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Delegiertenversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse über die Beschwerden Ausgeschlossener sowie über Satzungsänderungen können mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden. In allen anderen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands können durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten vorzeitig abberufen werden; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht angerechnet.
- Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Verein hat jedem gemeldeten Delegierten dieses Protokoll innerhalb von sechs Wochen nach der Delegiertenversammlung zu übersenden.
- Der geschäftsführende Vorstand hat ein Beschlussbuch zu führen, in dem sämtliche von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse getrennt vom Protokoll zu dokumentieren sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, Einsicht in das Beschlussbuch zu nehmen.
§11 Vorständekonfrenz
- Die Vorständekonferenz besteht aus dem 1. Vorsitzenden der Vorstände der Kleingärtnervereine und/oder Kleingartenkolonien, im Verhinderungsfall aus deren Vertretern. Ein Verhinderungsfall liegt insbesondere vor, wenn der 1. Vorsitzende des Kleingartenvereins und/oder einer Kleingartenkolonie zugleich Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist.
Bei Bedarf können Berater hinzugezogen werden. - Die Vorständekonferenz ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal pro Quartal einzuberufen. Auf schriftliches begründetes Verlangen von wenigstens drei Vertretern der Vorständekonferenz muss innerhalb von vier Wochen eine Versammlung einberufen werden.
3. Die Bestimmungen des §10 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
4. Zu den Aufgaben der Vorständekonferenz gehören:
a) Beratung des geschäftsführenden Vorstands,
b) Vorbereitung von Anträgen zur Beschlussfassung der Delegiertenversammlung,
c) Mitwirkung beim Abschluss von Grundstücksangelegenheiten (Vermietung oder Verpachtung)
d) Mitwirkung beim Abschluss und der Beendigung von Dienst- und Arbeitsverträgen.
5. Beschlüsse der Vorständekonferenz werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Bestimmungen des § 10 Abs.6 und 7 gelten entsprechend.
§12 Rechnungswesen
- Die Revision des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins sowie der sachgerechten Geschäftsführung obliegen fünf Kassenrevisoren. Diese werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands gewählt. §9 gilt entsprechend.
- Die Kassenrevisoren prüfen die Kasse, Bücher sowie die sachgerechte Geschäftsführung einmal pro Quartal, davon mindestens einmal im Geschäftsjahr unangekündigt. Bei jeder Revision müssen mindestens drei Kassenrevisoren anwesend sein.
- Über jede Revision ist ein Bericht einschließlich Vermögensübersicht zu fertigen. Über die erstellten Berichte ist die Delegiertenversammlung von den Kassenrevisoren zu unterrichten.
- Die Kassenrevisoren beantragen die Entlastung des Vorstandes für den geprüften Zeitraum.
§13 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung durch Beschluss, welcher einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder im Sinne von §3 Abs. 1 bedarf, aufgelöst werden.
- Im Falle der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über die Aufteilung des Vermögens.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vortand wie folgt
BEZIRKSVERBAND DER KLEINGÄRTNER
Schöneberg-Friedenau e.V.
Der Vorstand
Brockschmidt Techert
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender
Oehmchen Rauch
1. Schatzmeister 1. Schriftführerin
Beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom 4.Juni 2002
Satzungsänderung § 13
Beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom 17 Juni 2003
Satzungsänderung § 5 Abs.4 sowie §8 Abs.4
Beschlossen auf der Delegiertenversammlung vom 24.08.2010