Herstellung neuer oder zur Veränderung vorhandener baulicher Anlagen
Zur Herstellung neuer oder zur Veränderung vorhandener baulicher Anlagen jeder Art ist, unbeschadet einer von dem/den Unterpächter(n) selbst
einzuholenden behördlichen Genehmigung, die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters, dem zu diesem Zweck die Grundriss- und
Bauzeichnungen vorzulegen sind, erforderlich. Der Standort der Laube und des Gewächshauses bedarf der Zustimmung des Verpächters
- Änderungen am Baukörper der genehmigten Laube.
Anbauten und Nebenanlagen jeglicher Art (z. B. Aborte, gemauerte Grillanlagen, Schuppen, geschlossene Veranden, überdachte Sitzplätze, Kleintierställe) sind unzulässig.
Beseitigung von baulichen Anlagen
Bauliche Anlagen, die die zulässige Größe überschreiten, müssen – gleichgültig, von wem sie errichtet worden sind von dem/den Unterpächter(n) spätestens bei der Beendigung des Unterpachtverhältnisses entschädigungslos auf das zulässige Maß reduziert werden, unzulässige bauliche Anlagen müssen beseitigt werden. Der Bezirksverband erhebt zur Vorbeugung von Vermögensschäden für Bauliche Anlagen die unzulässig sind, oder die zulässige Größe überschreiten, eine Hinterlegung in Höhe des Beseitigungsanspruch nach der Wertermittlungsrichtlinie vom Landesverband der Gartenfreunde Berlin.
Bauliche Anlagen im Kleingarten sind wesentliche Bestandteile des Kleingartens und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt
werden.
Definition des Begriffs „bauliche Anlagen“
(entsprechend Bauordnung für Berlin)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Gartenlaube
Die Laube darf einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz 24 m² (Außenmaße) bebaute Grundfläche nicht überschreiten. Hierbei bleiben die Dachüberstände, denen der Grundstückseigentümer zugestimmt hat und die nicht mehr als 0,8 m betragen, unberücksichtigt. Dachüberstand von mehr als 0,8 m wird in voller Ausdehnung in die bebaute Fläche eingerechnet. Gauben sind unzulässig.
Die Laube darf nur eingeschossig sein; Unterkellern ist nicht gestattet.
Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten: Pultdach, Flachdach 2,60 m , Sattel-, Zelt- oder Walmdach: Traufhöhe (unterste Kante der Dachfläche) höchstens 2,25 m Dach- und Firsthöhe höchstens 3,50 m. Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. Die Fußbodenoberkante darf bis zu 0,25 m über dem Kleingartenniveau liegen. Ein Vorratsraum (Fläche nicht größer als 2 m², Tiefe nicht über 0,80 m) mit Einstiegsklappe darf innerhalb der Laube angelegt werden.
- Ausstattung und Einrichtung
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit und nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
- Fester Feuerstätten
Seit dem 3. Oktober 1990 ist der Einbau fester Feuerstätten wie Öfen oder Kamine in Kleingärten grundsätzlich verboten. Diese Regelung soll den kleingärtnerischen Charakter bewahren und eine Dauerwohnnutzung verhindern, wie es im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) festgelegt ist. Der Betrieb von einem Schornstein,, Kamine, fester Feuerstätten ist unzulässig. Ein Rückbau hat spätestens zu erfolgen mit Aufgabe der Kleingartenparzelle.
- Schornsteinfegergebühren
Der Betrieb eines Ofens ohne Abnahme durch den Schornsteinfeger ist nicht gestattet. In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine Feuerstätte wie einen Kaminofen oder Pelletofen von einem Schornsteinfeger prüfen zu lassen.
Noch anfallende Schornsteinfegergebühren; sind an den Empfangsberechtigen direkt zu zahlen.
- Solar-Fotovoltaikanlagen und Balkon-Kleinkraftwerke
Mit Zustimmung können zur Nutzung als Arbeitsstrom an der Laubenwand oder Dachfläche Netzunabhängige Fotovoltaik-Anlagen mit einer Kollektorfläche von max. 5 m² und solarthermische Anlagen mit einer Kollektorfläche von ca. 2,50 m², wenn städtebauliche und bauordnungsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen, sowie Balkon-Kleinkraftwerke (Steckeranlage) bis max. 800 Watt (Förderung durch Solar Plus) betrieben werden.
- Markise
Eine an der Gartenlaube befestigte Gelenkarmmarkise, mit manueller Kurbel, die Abends wieder eingezogen wird, unter Einhaltung der Betriebs und Montageanleitung des Herstellers ,kann mit Duldung (Antrag) verwendet werden, ohne dass die darunter liegende Fläche als bauliche Anlage gewertet wird. Mit Aufgabe vom Kleingartenparzelle oder mit Widerruf der Duldung, sind diese von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
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Versiegelung der Fläche
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Nebenanlagen die zur zur kleingärtnerische Nutzfläche gehören: Hochbeete, Frühbeete, Kompostanlagen, Gewächshäuser, ökologische Projekte und Rankhilfen bleiben davon unberührt.
Die Bodenversiegelung gilt als eines der dringendsten ökologischen Probleme unserer Zeit, weil sie ein irreversibler Eingriff ist. Das bedeutet, die natürlichen Funktionen und Strukturen des Bodens werden zerstört. Diese können auch unter großen Anstrengungen nie mehr vollständig hergestellt werden.
Nebenanlagen
Nebenanlagen dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden. Eine Nutzung als z.B. Abstellraum für Geräte, Materialien, Sichtschutz o. ä. ist nicht erlaubt. Bei zweckentfremdeter Nutzung müssen diese Einrichtungen unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) beseitigt werden.
- Gewächshaus
Neben der zulässigen Laube darf ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von nicht mehr als 12 qm und einer Höhe
von nicht mehr als 2,20 m errichtet werden. Das Gewächshaus ist mit einem Abstand von mindestens 1,50 m zur Einfriedung und 3,00 m zu anderen Baulichkeiten aufzustellen und darf nur für den Zweck seiner Bestimmung (Anzucht von Pflanzen) genutzt werden. Eine Nutzung als Abstellraum für Geräte und Materialien ist untersagt. Bei zweckentfremdeter Nutzung ist das Gewächshaus unverzüglich zu beseitigen.
- Früh- und Hochbeete
Früh- und Hochbeete können ohne Zustimmung bis zu 10 % der Kleingartenfläche aufgestellt werden die Höhe ist dabei auf 1,00 m und die Größe einzelner Früh- und Hochbeete auf 3 m ² begrenzt. Zwischen den Hochbeeten und zur Einfriedung ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten Die Bepflanzung ist so zu wählen das eine Einsicht in den Kleingarten gewährleistet ist. Hochbeete dürfen nicht gemauert sein. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss - ggf. durch Rückschnitt - von der Außeneinfriedung ferngehalten werden.
- Kompostanlage
Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss im Kleingarten kompostiert werden und darf nicht zur Abfuhr gegeben werden. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Kompostanlagen können ohne Zustimmung aufgestellt werden, dabei ist zur Einfriedung ein Abstand von 0,50 m einzuhalten sind. Der Standort sollte so gewählt werden, das keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
- Rankhilfen
Rankgewäches können durch Rankhilfen gestützt werden Ein Rankgerüst (auch Rankgitter, Spalier oder Rankhilfe Pergola ) ist eine Konstruktion aus Stäben, Latten oder Seilen, die Rankpflanzen als Kletterhilfe dient und deren Wuchs in Breite und Höhe steuert. Rankgerüste dürfen nicht nicht verkleidet oder Überdacht werden, die Einsicht in die Kleingartenparzelle muss dabei gewährleistet bleiben. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss - ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von der Außeneinfriedung ferngehalten werden. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50 m.
- Kinderspieleinrichtungen
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ein Kinderspielhaus kann mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. Das Kinderspielhaus kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis Kinderspielhausbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
Ein Trampoline für Kinder kann bis 1,50 m Durchmesser ohne Zustimmung aufgestellt werden. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Dieses Trampoline muss von dem / den Unterpächter in der Zeit vom 01.11 bis 31.03. abgebaut werden.
Insgesamt können Kindereinrichtungen bis zu 3 % der Kleingartenfläche aber max. von 10,00 m² errichtet werden.
- Mobile Gerätebox
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ohne Zustimmung kann eine mobile Gerätebox bis zu einer Größe von 1,50 m x 1,0 m und ca. 1,30 Höhe aufgestellt werden.
- Abwässer
Grundsätzlich sind Humustoiletten anzustreben. Soweit Abwässer anfallen, müssen diese in zugelassenen und genehmigten DIBT Auffanggruben von max. 3,00 m³ gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Verfügt die Gartenlaube über einen Wasseranschluss ist ein Einbau einer DIBT Auffanggrube für häusliche Abwasser erforderlich. Der/Die Unterpächter hat/haben sich die ordnungsgemäße Errichtung (Gewährsbescheinigung) bzw. die Dichtheit der Grube durch Fachbetriebe bestätigen zu lassen. Die Dichtheitsnachweise sind dem Verpächter für eine ggf. erforderliche Vorlage bei der Wasserbehörde zu übergeben. Die schadlose Beseitigung muss/müssen der/die Unterpächter auf Verlangen dem Verpächter nachweisen. Die Abfuhr darf nur mit geeigneten Fahrzeugen und und von den Berliner Wasserbetrieben zugelassen Entsorgungsbetrieben erfolgen.
- Gerätehaus (Schuppen), Anbauhaus
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein Anbauhaus an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem Anbauhaus darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden.
- Aborte
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein Abort an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem Abort darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden.
- Überdachte Sitzplätze
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein überdachter Sitzplatz an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem überdachten Sitzplatz darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden. Die gesamte Dachfläche incl. Dachüberstand wird dabei als Grundfläche berechnet.
- Kleintierställe
sind als Nebenanlagen vertragsgemäß unzulässig. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
Ein Kleintierstall an eine vorhandene Gartenlaube unter 24 m² Grundfläche, ist Antrags- und Zustimmungspflichtig durch den Eigentümer und dem Bezirksverband. Mit dem Kleintierstall darf die Grundfläche von 24 m² nicht überschritten werden.