Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg - Friedenau e. V.
Wasserordnung

Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg- Friedenau e.V. Vereinsregisternummer 69 Nz Amtsgericht Berlin - Charlottenburg Vorarlberger Damm 36 12157 Berlin Telefon: 78 09 76 90 Fax: 78 09 76 99 Wasserordnung.


§1 Geltungsbereich 

Diese Ordnung ist durch den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. (Bezirksverband) festgelegt. Sie gilt für alle angeschlossenen Kleingartenkolonien (Kolonie) (in der Regel die jeweilige Abrechnungsstelle) und die Unterpächter, gemäß Unterpachtvertrag und Bundeskleingartengesetz.


§2 Begriffsdefinition: 

Wassernetz 

Das Wassernetz liefert das Wasser und besteht aus dem Hausanschluss des Wasserversorgungsunternehmens, dem Wasserverteilungsnetz, dem Parzellenanschluss und der nachfolgenden Parzellenanlage. 


Wasserverteilungsnetz 

Das Wasserverteilungsnetz beginnt mit der Anbindung des Wasserversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung deren AGB am Hausanschluss bis zu den daran angeschlossenen Parzellenanschlüssen. 


Es besteht aus dem Hausanschluss des Wasserversorgungsunternehmen, den Rohrleitungen, den Streckenschiebern, den Abgängen bis zum Parzellenanschluss. 


Parzellenanschluss 

Der Parzellenanschluss ist die Installation in der Parzelle die den Übergang des Wasserverteilungsnetzes zur Parzellenanlage darstellt. Der Parzellenanschluss besteht mit beschlossener Verbrauchserfassung aus einer Absperrvorrichtung ohne Entleerung, dem Zählerbügel und dem Wasserzähler Typ „Nassläufer“. Zwischen dem Wasserverteilungsnetz und dem Parzellenanschluss muss ein KFR Ventil und ein Absperrschieber mit Entleerung, bzw. bei separaten Rückflussverhinderer ein zweites Absperrventil mit Entleerung der Parzelle vorhanden sein. Die nach Ausbau des Wasserzähler offenen Leitungen sind mit Verschlusskappen zu schützen. Der Einsatz von Patronenzählern sind zulässig. Der Parzellenanschluss ist gemäß der DIN1988 herzustellen. 


Wasserschacht 

Der Parzellenanschluss ist in einem Wasserschacht eingebaut. Dieser ist durch den Unterpächter zu errichten und instand zu halten. Die Größe des Wasserschachtes ist der Einbautiefe der Wasserzuleitungen anzupassen und wird vom Betreiber des Wasserverteilungsnetzes vorgegeben. Der Ein- und Ausbau des Wasserzählers muss einfach erfolgen können. Der Wasserschacht ist mit einem zugänglichen Deckel zu schützen.


Parzellenanlage 

Zur Parzellenanlage gehören alle Leitungen, Schieber, Armaturen die sich hinter dem Parzellenanschluss innerhalb der Parzelle befinden. 


Betreiber 

Der Betreiber führt die operativen Tätigkeiten durch, dazu zählen unter anderem: Organisation und ggfs. Durchführen von Neubauten, Instandhaltung, Wartung, Störungsbeseitigung, Zählerablesung, Abrechnungserstellung und Koordination von Firmen Durchführen des Inkasso, Bilden der Rücklagen Information über alle Arbeiten (z.B. An- Abstellen, größere Wartungsarbeiten) an die Unterpächter 


§3 Zuständigkeit 

Eigentümer des Wasserverteilungsnetzes ist der Grundstückseigentümer. Dieser hat den Betrieb an den Bezirksverband übergeben, so dass dieser für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Bereitstellung von Wasser verantwortlich ist. Der Bezirksverband ist Eigentümer des Parzellenanschlusses. Die Parzellenanlage ist Eigentum des jeweiligen Unterpächters. Der Bezirksverband delegiert den Betrieb bis auf Widerruf an die jeweiligen Kolonien. Damit übernehmen die Kolonien alle im weiteren beschriebenen Rechte, Pflichten und Aufgaben. Der Bezirksverband kann den Kolonien die Delegation jederzeit widerrufen. Alle Arbeiten am Wasserverteilungsnetz sind ausschließlich durch bei dem Wasserversorgungsunternehmen eingetragene Fachfirmen auszuführen. 


§4 Pflichten

des Unterpächters Der Unterpächter ist für seine Parzellenanlage selbst verantwortlich. Der Unterpächter hat dem Betreiber den Zutritt zum Parzellenanschluss und zur Parzellenanlage zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Ordnung, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, notwendig ist. Er hat Arbeiten an seiner Anlage gemäß den Regeln der Technik und und den Vorgaben dieser Ordnung durchführen zu lassen. 


§5 Einstellung der Wasserversorgung für die Kleingartenparzelle 

Der Betreiber ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Unterpächter der Parzelle den Bedingungen der Wasserordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 

a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 

b) bei beschlossener Verbrauchserfassung von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Wasserzähler zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Unterpächter, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Kolonie oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Wassers ausgeschlossen sind. 


Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Betreiber berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 


§6 Regelungen zu den Wasserzählern 

Bei beschlossener Verbrauchserfassung wird ein geeichter Wasserzähler durch den Betreiber bereitgestellt. Der Wasserzähler wird in aller Regel zum Ende der Saison durch eine beim Wasserversorgungsunternehmen zugelassene Fachfirma ausgebaut und zu Beginn der Saison wieder eingebaut und verplombt. Die Plomben dürfen von nicht autorisierten Personen weder gebrochen noch entfernt werden. Jede Manipulation der Wasserzähler ist strikt untersagt. Über etwaige Veränderungen an den Plomben ist der Betreiber unverzüglich zu informieren. Veränderungen an den Parzellenanschlüssen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Betreiber erfolgen. 


§7 Kostenverteilung

Die entstehenden Kosten für den Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Erneuerung, Beseitigung von Störungen an dem Wasserverteilungsnetz bis zu einem Meter in die Parzelle und den Parzellenschlüssen, sowie für die Wasserzähler trägt anteilig der Unterpächter. Dabei hat der Betreiber für das von ihm betriebene Wasserverteilungsnetz die Kosten zu tragen, bzw. bei den betroffenen Unterpächtern eine Umlage zu erheben. Kosten an Teilen des Wasserverteilungsnetzes, die weiter als ein Meter in die Parzelle führen sind durch den betroffenen Unterpächter zu tragen. 


§8 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wasserordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Wasserordnung im Übrigen unberührt. 


Die Wasserordnung wurde am 26.09.2017 in der Delegiertenversammlung vom Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg- Friedenau e.V. durch die Delegierten bestätigt.


Auszug aus dem geschlossenen Unterpachtvertrag: 

Für die Herstellung von Anschlüssen an die Versorgungsleitungen ist die vorherige Zustimmung des Verpächters erforderlich. Die anteiligen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Anlagen sowie die Kosten für den Verbrauch usw. hat/haben der/die Unterpächter zu tragen, 


Wasserordnung
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