Versiegelte Grundfläche
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens noch 6 % der verbleibenden (Kleingartenfläche) versiegelt sein.
Alle Außenanlagen, auch mit vertraglicher Regelung, haben Auswirkung auf den Naturhaushalt und fließen in die Bemessung mit ein. So kann z.B. ein Pool nach der vertraglichen Regelung schon 10,179 m² zusätzliche versiegelte Fläche haben. Da bleibt dann bei einem durchschnittlichen Kleingarten von ca. 250 m² nur noch weitere 3,381 m² zur weiteren Versiegelung übrig.
Die Versiegelung von natürlichen Böden durch Überbauung und Bedeckung mit undurchlässigem Material hat eine Vielzahl von negativen Auswirkungen auf den Naturschutz, das Mikroklima in der Stadt und den Lebensraum des Menschen. die Auswirkungen der Versiegelung sind allem in den Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist.
Definition:
Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen, also Gebäude aller Art, und unbebaut versiegelte Flächen, befestigte Wege usw., trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen.
Quelle: https://www.berlin.de/umweltatlas/boden/versiegelung/2021/einleitung/
- Wegebefestigung
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Eine Wegbefestigung des Bodens ,aus festen oder auch durchlässigen Materialien wie z.B. Schotter, Kiesel, Bruchstücke aus Stein, Beton, Kunststoff, Metall, Holzplatten oder Dielen, ist eine Versiegelung des Bodens.
- Platzbefestigung
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Eine Bedeckung des Bodens für z.B. der Sitzplätze, Terrassen, Grillplätze, oder Abstellplätze, mit festen oder auch durchlässigen Materialien z.B. aus Schotter, Kiesel, Bruchstücke aus Stein, Beton, Kunststoff, Metall, Holzplatten oder Dielen, ist eine Versiegelung des Bodens.
- Ortbeton
Ist vertragsgemäß unzulässig, diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
- Beeteinfassung
Auf Beet- Einfassungen aus festen Materialien sollte verzichtet werden, lebendige Beet- Einfassungen sind angesagt und ausdrücklich auch gewünscht.
- Grillanlagen
Ortsfeste oder gemauerte Grillanlagen sind Nebenanlagen, die vertragsgemäß unzulässig sind. Diese Einrichtungen sind unverzüglich von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
- Außenküchen
Ortsfeste Außenküchen sind Nebenanlagen, die vertragsgemäß nicht aufgestellt werden dürfen. Diese Einrichtungen sind von dem/den Unterpächter(n) zu beseitigen.
- Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer
In Kleingärten sind die Abstände von Feuereinrichtungen zu brennbaren Materialien naturgemäß gering, daher sind durch den Eigentümer offene Feuerstellen (Flamme) z.B. Lagerfeuer, Feuerschalen, Feuerkörbe, Terrassenofen oder Gartenkamine die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden, im Kleingarten unzulässig.
Ortsunabhängige leicht transportable Einrichtungen ohne Stromanschluss mit katalytische Verbrennung von Flüssiggas (ohne offene Flamme) können unter Einhaltung der Gebrauchs- und Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
- Flüssiggasanlagen
Jeder, der eine Flüssig-Propangaseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese auch einzuhalten. Herstellerhinweise sind genau zu beachten. Bestimmte Geräte dürfen beispielsweise nur im Freien betrieben werden. Nicht ordnungsgemäß installierte und geprüfte Propangasanlagen (Flüssiggas), die einen Laubenbrand/Explosionsschaden verursachen, können beim Nachweis der groben Fahrlässigkeit des Kleingärtners zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.(BGB §§ 276 f, §§ 823 ff)
Bei der Inbetriebnahme von ortsfesten Flüssiggasanlagen, z.B. Propan und im weiteren Verlauf, sind diese alle 5 Jahre einer sachkundigen Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften zu unterziehen. Anschlussschläuche zum Verbinden von Armaturen, Verbrauchsgeräten und Rohrleitungen dürfen maximal 40 cm lang sein. Als Druckregler dürfen nur Haushaltsregler für 5 bzw. 11 kg Gasflaschen verwendet werden. Im Gartenhaus genutzte Verbrauchsgeräte müssen mit wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein. Auf Verlangen sind Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen.
Mobile Propangasanlagen sind jene Einrichtungen, bei denen das zu betreibende Verbrauchsgerät mittels Schlauch und Druckminderer an die Gasflasche angeschlossen wird. Flexible Schläuche dürfen nicht unter Hochdruck, also nicht direkt an das Flaschenventil angeschlossen werden! Bei mobilen Propangasanlagen gibt es keine festgelegten Prüfvorschriften für die gesamte Anlage, da diese ständig bewegt werden kann bzw. andere Geräte angeschlossen werden können. Die Geräte, Gasflasche, Druckminderer, Schläuche und Anschlussstellen müssen letztendlich vor jedem Gebrauch auf ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit hin geprüft werden. Es dürfen nur nach TÜV- und DIN-Vorschriften zugelassene Schläuche, Druckregler, Ventile, Geräte usw. verwendet werden. Alle Verbrauchsgeräte müssen mit wirksamen Zündflamm- und Gasmangelsicherungen ausgestattet sein. Wir empfehlen, den Gasschlauch und Druckminderer alle 5 Jahre auszutauschen, es sei denn, das Verfallsdatum auf dem Schlauch gibt ein früheres Austauschdatum an. Ist der Schlauch jedoch in irgendeiner Weise beschädigt, sollten Sie das Verbrauchsgerät nicht verwenden, bevor ein Austausch vorgenommen wurde.
Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Flüssiggasflaschen an Orten, an denen eventuell ausströmendes Gas nicht gefahrlos abfließen kann (z. B. enge Nischen mit weniger als 2 m² Bodenfläche). Tabu sind auch Wohn, Schlafräume, Keller und in der Nähe von Zündquellen. Aufstellungsräume müssen be- und entlüftet werden. Die technische Regel Flüssiggas (TRF) legt fest: In geeigneten Räumen darf maximal eine Flüssiggasflasche (Flaschengröße 5 kg oder 11 kg) betrieben werden. Zusätzlich darf maximal eine weitere Flasche (Flaschengröße 5 kg oder 11 kg) in einem anderen geeigneten Raum gelagert werden.
Wir empfehlen, nur eine Ersatzflasche vorrätig zu halten, bei einer Lagerung im Freien müssen die Flaschen zusätzlich vor unbefugtem Zugriff, Wärmeeinwirkung und Diebstahl sicher geschützt werden.
Die Errichtung ortsfester Heizungsanlagen ist nicht zulässig.
- Kinderspieleinrichtungen
Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden.
Ein Kinderspielhaus kann mit einer Grundfläche von nicht mehr als 2 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1,25 m errichtet werden. Das Kinderspielhaus kann auf Stelzen gestellt werden, bis zu 1,80 m Höhe gemessen vom Erdboden bis Kinderspielhausbodenplatte. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.
Ein Trampolin für Kinder kann bis 1,50 m Durchmesser ohne Zustimmung aufgestellt werden. Zur Einfriedung ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Dieses Trampolin muss von dem / den Unterpächter(n) in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. abgebaut werden.
Insgesamt können Kindereinrichtungen bis zu 3 % der Kleingartenfläche aber max. von 10,00 m² errichtet werden.