Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg - Friedenau e. V.
Information zum Aufwuchs

Bewirtschaftung vom Kleingarten

Der/Die Unterpächter müssen den Kleingarten grundsätzlich durch Selbstarbeit bewirtschaften. Unterstützung durch Familienangehörige ist zulässig. Eine Drittbewirtschaftung/Nutzung liegt vor, wenn neben dem  / den Unterpächter(n), Familienangehörigen dritte den  Kleingarten ohne Anwesenheit von dem /den Unterpächter(n) den Kleingarten Bewirtschaften oder zur Erholung nutzen. Eine kurzfristige Drittnutzung aus besonderen Gründen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. 


Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sollten sich über fachliche Fragen informieren und dazu z. B. an Veranstaltungen der Gartenfachberatung teilnehmen. Sie steht jedem Unterpächter zur Verfügung.


Für das Kleingartenwesen ist die kleingärtnerische Nutzung von zentraler Bedeutung und jeder Gartenfreund muss sie nicht nur kennen, sondern in seinem Garten auch umsetzen.  


Alle Gartenfreunde sollten die vorhandene Pflicht mit dem Guten und Nützlichen für sich selbst verbinden. So können wir selbst Bio-Qualität in Form von Obst, Gemüse und Kräuter zum eigenen Verbrauch produzieren. Nicht zu vergessen, das einzigartige Erlebnis Pflanzen beim Wachsen zu beobachten. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Schutz aller Kleingartenanlagen in unsere Stadt.

 

Gesetzte Grundlage   

Zur Bewirtschaftung eines Kleingartens hat der Gesetzgeber 1983 das Bundeskleingartengesetzt erlassen. So ist im §1 des Bundeskleingartengesetztes die kleingärtnerische Nutzung eines Kleingartens beschrieben. Dieses Gesetz ist als Grundlage zum Erhalt der Kleingärten ein wichtiges Instrument.    


Kleingärtnerische Nutzung“ nach Beschluss des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde vom 11.06.2005: „Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und ­Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.

Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 des Bundeskleingartengesetz sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.


zu den Beetflächen:
Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen

Beetflächen, die mindestens 10% der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig

überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein.


 zu den Obstbäumen/Beerensträuchern:

Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt

wobei bei Obstgehölzen je nach alter und Pflanzabstand für  ein Halbstamm bis zu 10 m2, als Viertelstamm/Spindel bis zu 5 m2 und je

Beerenstrauch bis zu 2 m2 zur kleingärtnerischen Nutzung angesetzt werden können. 

Als Faustregel wird die von Bewuchs freie Baumscheibe / Beetfläche  zur kleingärtnerische Nutzung angerechnet.  


zu den kleingärtnerischen Sonderflächen gehören:
Gewächshaus, Frühbeete, Kompostanlage, Insektenhotel, Todholzanlagen oder Benjeshecken  


Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hochwachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Rosskastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken, Nadelbäume, Walnussbäume und Trauerweiden, oder geschützte Baumarten dürfen nicht gepflanzt werden.


Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für

hochstämmige Obstbäume                                 1,50 m

Halbstämme und Buschbäume                          1,00 m

Spindel- und Spalierobst,

Sträucher und Hecken                                           0,50 m


Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt. Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen, wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten steht.


Der Pflanzabstand zwischen den einzelnen Pflanzen bei der Aussaat oder dem Setzen im Garten ist ein  Faktor für das Wachstum und den Ertrag von Pflanzen. Je nach Pflanzenart und Verwendungszweck variiert der Pflanzabstand. Ein zu geringer Abstand zwischen den Pflanzen führt dazu, dass sie sich gegenseitig Konkurrenz machen und nicht ausreichend Platz und Nährstoffe erhalten, um sich optimal zu entwickeln. Ein zu großer Abstand hingegen kann dazu führen, dass die Fläche nicht optimal ausgenutzt wird und der Ertrag geringer ausfällt als möglich. Ein optimaler Pflanzabstand begünstigt ein gesundes Wachstum und kann somit dabei helfen, einen maximalen Ertrag zu erzielen. 

Es ist wichtig, sich im Vorfeld über den optimalen Pflanzabstand der jeweiligen Pflanzenart zu informieren und diesen bei der Aussaat und dem Setzen zu berücksichtigen. 


In Berlin stehen alle Laubbäume und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.

Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm,

wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.


Baumalter bestimmen kein Problem                   Heimische Laubbäume      


Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als 4,00 m erreichen. 


  • Sträucher

                Solitär stehende Sträucher dürfen eine Schnitthöhe von 2,50 m nicht überschreiten.


  • Hecken

               Auf eine Anpflanzung von Kirschlorbeer sollte bereits jetzt schon verzichtet werden, da diese schon in anderen Ländern                                                    unzulässig sind. 

               Nadelgehölze im Heckenverbund wie z.B.  Koniferen, Thujen und Zypressen in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m²                                                    betragen, sind aber nach dem heutigen Stan nutzlos, daher sollte der Verantwortungsvolle Kleintgärtner/in auf eine Bepflanzung                                  freiwillig verzichten.             

               Eine Hecke ist ein linienförmiger Aufwuchs von mindestens drei dicht stehenden verzweigten z.B. Sträuchern.im Verbund                                                  stehender  Bewuchs. Entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe                        nicht überschreiten; ist die Einfriedung niedriger, darf eine Hecke dennoch bis zu 1,25 m hoch sein und max. 0,70 m Tief. Pflanzenwuchs                      jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig  von den Einfriedungen ferngehalten werden.

               Hecken an verkehrsreichen Straßen  und an Stellplätzen dürfen mit Zustimmung des Verpächters bis zu 2,50 m hoch sein. Hierzu bedarf es                  nach der BauOBln einer Genehmigung, die der/die Unterpächter nach vorheriger Zustimmung durch den Verpächter selbst beantragen                        muss/müssen. Für Hecken am Priesterweg, Vorarlberger Damm, Riemenschneider Weg, Preller Weg, Westangente und                                                      Matthäifriedhofsweg ist eine Heckenhöhe ganzjährig von max. 1,80 m gestattet. 


  •  Einsicht in die Kleingartenparzelle    

                Die Bepflanzung ist so zu wählen und  zu pflegen, um die Einsicht in den Kleingarten ganzjährig zu Gewährleisten.


  • Fällung  

                Bäume sind wesentliche Bestandteile des Kleingartens und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden.


  • Obstbäume    

               Obstbäume sind ein wichtiger Bestandteil im Kleingarten, alte Obstsorten sollten erhalten bleiben bzw. gesetzt werden     


  • Waldbäume

                Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hoch wachsende und                           besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Roßkastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken,                   Nadelbäume, Walnußbäume und Trauerweiden, dürfen nicht gepflanzt werden. 


  • Nadelgehölze

                Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m2 betragen. Solitär stehende Nadelgehölze oder                                 die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von mehr als 4,00 m erreichen können z.B. sind im Kleingarten                                           unzulässig. 

              

  • Laubbgehölze

                Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt                             werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als 4,00 m erreichen. 


  • Wildpflanzen

                Wildpflanzen sind dort, wo sie die kleingärtne­rische Nutzung nicht stören, zu erhalten.


  • Arten- und Biotopschutz             

              Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt insbesondere für den                 Vogelschutz. Pflegeschnitte können ganzjährig vorzunehmen.


Invasive (gebietsfremde und für das Ökosystem problematische) Pflanzen entsprechend der Unionsliste invasiver Pflanzenarten sind zu entfernen. 


Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Vorkommen in D
Aufnahme
Acacia saligna (Acacia cyanophylla)
Weidenblatt-Akazie
kommt bisher nicht vor
2019
Ailanthus altissima
Götterbaum
etabliert
2019
Alternanthera philoxeroides
Alligatorkraut
kommt bisher nicht vor
2017
Andropogon virginicus
Blaustängelige Besensegge (Broomsedge Bluestem)
kommt bisher nicht vor
2019
Asclepias syriaca
Gewöhnliche Seidenpflanze
etabliert
2017
Baccharis halimifolia
Östlicher Baccharisstrauch / Kreuzstrauch
kommt bisher nicht vor
2016
Cabomba caroliniana
Karolina-Haarnixe / Grüne Haarnixe
unbeständig
2016
Cardiospermum grandiflorum
Ballonrebe / Herzerbse
kommt bisher nicht vor
2019
Celastrus orbiculatus
Rundblättriger Baumwürger
unbeständig
2027
Cortaderia jubata
Purpur-Pampasgras / Andenpampasgras
kommt bisher nicht vor
2019
Eichhornia crassipes
Dickstielige Wasserhyazinthe
Einzelfunde
2016
Ehrharta calycina
Ausdauerndes Veldtgras / Purpur-Veldtgras
kommt bisher nicht vor
2019
Elodea nuttalli
Schmalblättrige Wasserpest
etabliert
2017
Gunnera tinctoria
Mammutblatt
kommt bisher nicht vor
2017
Gymnocoronis spilanthoides
Falscher Wasserfreund
kommt bisher nicht vor
2019
Hakea sericea
Nadelblättriges Nadelkissen
kommt bisher nicht vor
2022
Heracleum mantegazzianum
Riesenbärenklau / Herkulesstaude
etabliert
2017
Heracleum persicum
Golpar / Persischer Bärenklau
Status unklar
2016
Heracleum sosnowskyi
Sosnowsky-Bärenklau
Status unklar
2016
Humulus scandens
Japanischer Hopfen
kommt bisher nicht vor
2019
Hydrocotyle ranunculoides
Großer Wassernabel / Hahnenfuß-Wassernabel
etabliert
2016
Impatiens glandulifera
Drüsiges Springkraut
etabliert
2017
Koenigia polystachya (Aconogonon polystachyum)
Flieder-Knöterich / Himalaya-Knöterich
etabliert
2022
Lagarosiphon major
Wechselblatt-Wasserpest / Krause Afrikanische Wasserpest
etabliert
2016
Lespedeza cuneata
Japanischer Klee / Chinesischer Buschklee
kommt bisher nicht vor
2019
Ludwigia grandiflora
Großblütiges Heusenkraut
etabliert
2016
Ludwigia peploides
Flutendes Heusenkraut
Status unklar
2016
Lygodium japonicum
Japanischer Kletterfarn
kommt bisher nicht vor
2019
Lysichiton americanus
Gelbe Scheinkalla / Amerikanischer Stinktierkohl
etabliert
2016
Microstegium vimineum
Japanese Stiltgrass (kein dt. Name)
kommt bisher nicht vor
2017
Myriophyllum aquaticum
Brasilianisches Tausendblatt
etabliert
2016
Myriophyllum heterophyllum
Verschiedenblättriges Tausendblatt
etabliert
2017
Parthenium hysterophorus
Santa-Maria-Prärieampfer / Karottenkraut
kommt bisher nicht vor
2016
Pennisetum setaceum
Afrikanisches Lampenputzergras
kommt bisher nicht vor
2017
Persicaria perfoliata (Polygonum perfoliatum)
Durchwachsener Knöterich
kommt bisher nicht vor
2016
Pistia stratiotes
Muschelblume
unbeständig
2024
Prosopis juliflora
Mesquite-Strauch
kommt bisher nicht vor
2019
Pueraria lobata
Kudzu
kommt bisher nicht vor
2016
Rugulopteryx okamurae
Okamura-Braunalge
kommt bisher nicht vor
2022
Salvinia molesta (Salvinia adnata)
Riesen-Schwimmfarn
kommt bisher nicht vor
2019
Triadica sebifera (Sapium sebiferum)
Chinesischer Talgbaum
kommt bisher nicht vor
2019

Quelle: EU-Liste der invasiven Arten: Erweiterte Fassung 2022 - NABU


Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin auf Antrag zugelassen werden.


Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein in den Fällen des § 8 Nr. 2 des Unternutzungsvertrages. Der Verpächter wird die Nutzer über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes, der ökologi­schen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Rege­lungen informieren.


  • Jauchen                

                Das Jauchen mit Fäkalien ist nicht gestattet.


  • Kompostieren

                Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss im Kleingarten kompostiert werden und darf nicht zur Abfuhr                         gegeben werden. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.


  • Verbrennen   

                Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.


Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes.


  • Böschungen

               Sind grundsätzlich zu bepflanzen, der Bewuchs darf nicht entfernt werden.  

               Sträucher und Bäume sind so zu halten, dass durch regelmäßige Pflegeschnitte die  Windlast so gering als möglich auf die Böschung                             erfolgt, um ein Abrutschen zu verhindern. 


  • Bewirtschaftung vom Kleingarten

                Der/Die Unterpächter müssen den Kleingarten grundsätzlich durch Selbstarbeit
                bewirtschaften. Unterstützung durch Familienangehörige ist zulässig. Eine Bewirtschaftung durch Dritte ist nur für kurze Zeit und nur aus                   besonderen Anlass möglich und bedarf der Zustimmung des Verpächters. 


  • Bodenbelastung

                Boden und Wasser in Berliner Kleingartenanlagen können  mit Schadstoffen belastet sein.  Der Verpächter (Bezirksverband Schöneberg-                     Friedenau e.V. übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des Kleingartenbodens, insbesondere in Bezug auf Altlasten aus                     der Zeit vor Vertragsabschluß.


                Sollte eine Bodenbeprobung bereits durchgeführt worden sein, die Untersuchungsergebnisse uns bekannt gemacht wurden und  zur                           Folge haben, dass eine Nutzungsempfehlungen ausgesprochen, wurden, sind .diese dem Unterpächtern bekannt bzw.wird bei eine                               Neuverpachtung entsprechend informiert. Wir bitten um Verständnis, dass der Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg e.V. keine                         Auskünfte  erteilen kann, da wir fachlich dafür nicht Ausgebildet sind.. 

                Dafür steht Ihnen zur Information, dass Bezirksamt Tempelhof-Schönberg, Umweltamt- und Naturschutzamt, Steglitzer Str.15, 12105                           Berlin - Friedenau e.V. zur Verfügung. Ansprechpartner ist Frau Anja Johannes Tel.: 902777426, anja.johannes@ba-ts.berlin.de  sowie Hr.                     Sydow Tel. 9022777262, michael.sydow@ba-ta.berlin.de.


  • Unkrautflies

                Es lohnt sich Gedanken über umweltfreundliche Alternativen zu herkömmlichen Unkrautvliesen zu machen. Kunststoffe und Folien                               werden  problematisch für den Boden und die Umwelt, da sich Mikroplastik bildet und den Boden versiegeln. Materialien wie Jute, Kokos                   oder Leinen sind großartige Alternativen, da sie biologisch abbaubar und wasserdurchlässig sind. Diese natürlichen Materialien helfen,                       den  Boden gesund zu halten und unterstützen die Umwelt sowie die Tierwelt.


  • Pflanzenschutzmittel

                Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten. Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel für den                           Hobbybereich („für nichtberufliche Anwender“) angewendet werden. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.


  •  Gärtnern mit Torffreier Blumenerde

                Der Abbau von Torf hat erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Umwelt und das Klima. Moore sind unglaublich wichtige                                       Ökosysteme, da sie große Mengen an Kohlenstoff speichern und somit zur Reduktion von Treibhausgasen beitragen

                Der Abbau von Torf setzt diesen gespeicherten Kohlenstoff wieder frei und beschleunigt den Klimawandel Es ist wichtig, dass wir alle                         unseren Beitrag leisten, indem wir torffreie Alternativen für Blumenerde nutzen und uns für den Schutz dieser wertvollen Ökosysteme                       einsetzen.


  • Fällkosten (Baumfonds) 


                Der Fonds wurde im Jahr 1998 eingerichtet zur Risikoabsicherung für mögliche Finanzielle Schäden für notwendigen Fällungen vom                             geschützten Baumbestand zum Zeitpunkt der Wertermittlung. Die in der Wertermittlung ermittelten Fällkosten werden im Fonds im                           Bezirksverband hinterlegt.

                Eine Einzahlung in den Fonds erfolgt i.d.R., wenn der Baumbestand vom/den abgebenden Unterpächter(n) selbst gepflanzt, dieser                               während der Pachtzeit in den Baumschutz wachsen lassen hat oder Eigentum vom/den Unterpächter(n) sind. 

                

                Für geschützte Baumbestände (Altbestand) die weder vom/den Unterpächter(n) Eigentum, gepflanzt noch während der Pachtzeit in                             Baumschutz gewachsen sind, trägt der Bezirksverband die Fällkosten und Entsorgung (ohne Wurzelentfernung) auf Antrag.

                

                Der Pflegeschnitt während der Pachtzeit vom geschützten Baumbestand ist vom Unterpächter zu tragen. Für den Altbestand während der                 Pachtzeit kann der Unterpächter einmalig einen Zuschuss bis zur Hälfte, der Kosten des Pflegeschnittes und Entsorgung beim                                         Bezirksverband beantragen. Als Vordruck sollte, dass Formular Antrag zur Baumfälllung benutzt werden.   

                

                Während der Pachtzeit obliegen die Verkehrssicherungspflichten dem/den Unterpächter(n)

               




 

                          

                              

              

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