Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hochwachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Rosskastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken, Nadelbäume, Walnussbäume und Trauerweiden, oder geschützte Baumarten dürfen nicht gepflanzt werden.
Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für
hochstämmige Obstbäume 1,50 m
Halbstämme und Buschbäume 1,00 m
Spindel- und Spalierobst,
Sträucher und Hecken 0,50 m
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt. Bei Hecken, die aus mehreren Pflanzenreihen bestehen, wird der Abstand von der Mitte der Reihe gemessen, die der Grenze am nächsten steht.
Der Pflanzabstand zwischen den einzelnen Pflanzen bei der Aussaat oder dem Setzen im Garten ist ein Faktor für das Wachstum und den Ertrag von Pflanzen. Je nach Pflanzenart und Verwendungszweck variiert der Pflanzabstand. Ein zu geringer Abstand zwischen den Pflanzen führt dazu, dass sie sich gegenseitig Konkurrenz machen und nicht ausreichend Platz und Nährstoffe erhalten, um sich optimal zu entwickeln. Ein zu großer Abstand hingegen kann dazu führen, dass die Fläche nicht optimal ausgenutzt wird und der Ertrag geringer ausfällt als möglich. Ein optimaler Pflanzabstand begünstigt ein gesundes Wachstum und kann somit dabei helfen, einen maximalen Ertrag zu erzielen.
Es ist wichtig, sich im Vorfeld über den optimalen Pflanzabstand der jeweiligen Pflanzenart zu informieren und diesen bei der Aussaat und dem Setzen zu berücksichtigen.
In Berlin stehen alle Laubbäume und die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.
Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für
- einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und
- mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm,
wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone maßgebend.
Baumalter bestimmen kein Problem Heimische Laubbäume
Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als 4,00 m erreichen.
Solitär stehende Sträucher dürfen eine Schnitthöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Auf eine Anpflanzung von Kirschlorbeer sollte bereits jetzt schon verzichtet werden, da diese schon in anderen Ländern unzulässig sind.
Nadelgehölze im Heckenverbund wie z.B. Koniferen, Thujen und Zypressen in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m² betragen, sind aber nach dem heutigen Stan nutzlos, daher sollte der Verantwortungsvolle Kleintgärtner/in auf eine Bepflanzung freiwillig verzichten.
Eine Hecke ist ein linienförmiger Aufwuchs von mindestens drei dicht stehenden verzweigten z.B. Sträuchern.im Verbund stehender Bewuchs. Entlang der äußeren Begrenzung und entlang der Wegeflächen dürfen die für die Einfriedung zugelassene Höhe nicht überschreiten; ist die Einfriedung niedriger, darf eine Hecke dennoch bis zu 1,25 m hoch sein und max. 0,70 m Tief. Pflanzenwuchs jeglicher Art muss – ggf. durch Rückschnitt ganzjährig von den Einfriedungen ferngehalten werden.
Hecken an verkehrsreichen Straßen und an Stellplätzen dürfen mit Zustimmung des Verpächters bis zu 2,50 m hoch sein. Hierzu bedarf es nach der BauOBln einer Genehmigung, die der/die Unterpächter nach vorheriger Zustimmung durch den Verpächter selbst beantragen muss/müssen. Für Hecken am Priesterweg, Vorarlberger Damm, Riemenschneider Weg, Preller Weg, Westangente und Matthäifriedhofsweg ist eine Heckenhöhe ganzjährig von max. 1,80 m gestattet.
- Einsicht in die Kleingartenparzelle
Die Bepflanzung ist so zu wählen und zu pflegen, um die Einsicht in den Kleingarten ganzjährig zu Gewährleisten.
Bäume sind wesentliche Bestandteile des Kleingartens und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden.
Obstbäume sind ein wichtiger Bestandteil im Kleingarten, alte Obstsorten sollten erhalten bleiben bzw. gesetzt werden
Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Hoch wachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume, Rotbuchen, Linden, Platanen, Roßkastanien, Stieleichen, Pappeln, Weißbirken, Nadelbäume, Walnußbäume und Trauerweiden, dürfen nicht gepflanzt werden.
Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10 m2 betragen. Solitär stehende Nadelgehölze oder die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von mehr als 4,00 m erreichen können z.B. sind im Kleingarten unzulässig.
Bevorzugt sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben. Es dürfen nur Ziergehölze gepflanzt werden, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine Höhe von nicht mehr als 4,00 m erreichen.
Wildpflanzen sind dort, wo sie die kleingärtnerische Nutzung nicht stören, zu erhalten.
Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz. Pflegeschnitte können ganzjährig vorzunehmen.
Invasive (gebietsfremde und für das Ökosystem problematische) Pflanzen entsprechend der Unionsliste invasiver Pflanzenarten sind zu entfernen.
Wissenschaftlicher Name
| Deutscher Name
| Vorkommen in D
| Aufnahme
|
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Acacia saligna (Acacia cyanophylla)
| Weidenblatt-Akazie
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Ailanthus altissima
| Götterbaum
| etabliert
| 2019
|
Alternanthera philoxeroides
| Alligatorkraut
| kommt bisher nicht vor
| 2017
|
Andropogon virginicus
| Blaustängelige Besensegge (Broomsedge Bluestem)
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Asclepias syriaca
| Gewöhnliche Seidenpflanze
| etabliert
| 2017
|
Baccharis halimifolia
| Östlicher Baccharisstrauch / Kreuzstrauch
| kommt bisher nicht vor
| 2016
|
Cabomba caroliniana
| Karolina-Haarnixe / Grüne Haarnixe
| unbeständig
| 2016
|
Cardiospermum grandiflorum
| Ballonrebe / Herzerbse
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Celastrus orbiculatus
| Rundblättriger Baumwürger
| unbeständig
| 2027
|
Cortaderia jubata
| Purpur-Pampasgras / Andenpampasgras
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Eichhornia crassipes
| Dickstielige Wasserhyazinthe
| Einzelfunde
| 2016
|
Ehrharta calycina
| Ausdauerndes Veldtgras / Purpur-Veldtgras
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Elodea nuttalli
| Schmalblättrige Wasserpest
| etabliert
| 2017
|
Gunnera tinctoria
| Mammutblatt
| kommt bisher nicht vor
| 2017
|
Gymnocoronis spilanthoides
| Falscher Wasserfreund
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Hakea sericea
| Nadelblättriges Nadelkissen
| kommt bisher nicht vor
| 2022
|
Heracleum mantegazzianum
| Riesenbärenklau / Herkulesstaude
| etabliert
| 2017
|
Heracleum persicum
| Golpar / Persischer Bärenklau
| Status unklar
| 2016
|
Heracleum sosnowskyi
| Sosnowsky-Bärenklau
| Status unklar
| 2016
|
Humulus scandens
| Japanischer Hopfen
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Hydrocotyle ranunculoides
| Großer Wassernabel / Hahnenfuß-Wassernabel
| etabliert
| 2016
|
Impatiens glandulifera
| Drüsiges Springkraut
| etabliert
| 2017
|
Koenigia polystachya (Aconogonon polystachyum)
| Flieder-Knöterich / Himalaya-Knöterich
| etabliert
| 2022
|
Lagarosiphon major
| Wechselblatt-Wasserpest / Krause Afrikanische Wasserpest
| etabliert
| 2016
|
Lespedeza cuneata
| Japanischer Klee / Chinesischer Buschklee
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Ludwigia grandiflora
| Großblütiges Heusenkraut
| etabliert
| 2016
|
Ludwigia peploides
| Flutendes Heusenkraut
| Status unklar
| 2016
|
Lygodium japonicum
| Japanischer Kletterfarn
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Lysichiton americanus
| Gelbe Scheinkalla / Amerikanischer Stinktierkohl
| etabliert
| 2016
|
Microstegium vimineum
| Japanese Stiltgrass (kein dt. Name)
| kommt bisher nicht vor
| 2017
|
Myriophyllum aquaticum
| Brasilianisches Tausendblatt
| etabliert
| 2016
|
Myriophyllum heterophyllum
| Verschiedenblättriges Tausendblatt
| etabliert
| 2017
|
Parthenium hysterophorus
| Santa-Maria-Prärieampfer / Karottenkraut
| kommt bisher nicht vor
| 2016
|
Pennisetum setaceum
| Afrikanisches Lampenputzergras
| kommt bisher nicht vor
| 2017
|
Persicaria perfoliata (Polygonum perfoliatum)
| Durchwachsener Knöterich
| kommt bisher nicht vor
| 2016
|
Pistia stratiotes
| Muschelblume
| unbeständig
| 2024
|
Prosopis juliflora
| Mesquite-Strauch
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Pueraria lobata
| Kudzu
| kommt bisher nicht vor
| 2016
|
Rugulopteryx okamurae
| Okamura-Braunalge
| kommt bisher nicht vor
| 2022
|
Salvinia molesta (Salvinia adnata)
| Riesen-Schwimmfarn
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Triadica sebifera (Sapium sebiferum)
| Chinesischer Talgbaum
| kommt bisher nicht vor
| 2019
|
Quelle: EU-Liste der invasiven Arten: Erweiterte Fassung 2022 - NABU
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin auf Antrag zugelassen werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein in den Fällen des § 8 Nr. 2 des Unternutzungsvertrages. Der Verpächter wird die Nutzer über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes, der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren.
Das Jauchen mit Fäkalien ist nicht gestattet.
Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss im Kleingarten kompostiert werden und darf nicht zur Abfuhr gegeben werden. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes.
Sind grundsätzlich zu bepflanzen, der Bewuchs darf nicht entfernt werden.
Sträucher und Bäume sind so zu halten, dass durch regelmäßige Pflegeschnitte die Windlast so gering als möglich auf die Böschung erfolgt, um ein Abrutschen zu verhindern.
- Bewirtschaftung vom Kleingarten
Der/Die Unterpächter müssen den Kleingarten grundsätzlich durch Selbstarbeit
bewirtschaften. Unterstützung durch Familienangehörige ist zulässig. Eine Bewirtschaftung durch Dritte ist nur für kurze Zeit und nur aus besonderen Anlass möglich und bedarf der Zustimmung des Verpächters.
Boden und Wasser in Berliner Kleingartenanlagen können mit Schadstoffen belastet sein. Der Verpächter (Bezirksverband Schöneberg- Friedenau e.V. übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des Kleingartenbodens, insbesondere in Bezug auf Altlasten aus der Zeit vor Vertragsabschluß.
Sollte eine Bodenbeprobung bereits durchgeführt worden sein, die Untersuchungsergebnisse uns bekannt gemacht wurden und zur Folge haben, dass eine Nutzungsempfehlungen ausgesprochen, wurden, sind .diese dem Unterpächtern bekannt bzw.wird bei eine Neuverpachtung entsprechend informiert. Wir bitten um Verständnis, dass der Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg e.V. keine Auskünfte erteilen kann, da wir fachlich dafür nicht Ausgebildet sind..
Dafür steht Ihnen zur Information, dass Bezirksamt Tempelhof-Schönberg, Umweltamt- und Naturschutzamt, Steglitzer Str.15, 12105 Berlin - Friedenau e.V. zur Verfügung. Ansprechpartner ist Frau Anja Johannes Tel.: 902777426, anja.johannes@ba-ts.berlin.de sowie Hr. Sydow Tel. 9022777262, michael.sydow@ba-ta.berlin.de.
Es lohnt sich Gedanken über umweltfreundliche Alternativen zu herkömmlichen Unkrautvliesen zu machen. Kunststoffe und Folien werden problematisch für den Boden und die Umwelt, da sich Mikroplastik bildet und den Boden versiegeln. Materialien wie Jute, Kokos oder Leinen sind großartige Alternativen, da sie biologisch abbaubar und wasserdurchlässig sind. Diese natürlichen Materialien helfen, den Boden gesund zu halten und unterstützen die Umwelt sowie die Tierwelt.
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten. Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel für den Hobbybereich („für nichtberufliche Anwender“) angewendet werden. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten.
- Gärtnern mit Torffreier Blumenerde
Der Abbau von Torf hat erhebliche negative Auswirkungen auf unsere Umwelt und das Klima. Moore sind unglaublich wichtige Ökosysteme, da sie große Mengen an Kohlenstoff speichern und somit zur Reduktion von Treibhausgasen beitragen
Der Abbau von Torf setzt diesen gespeicherten Kohlenstoff wieder frei und beschleunigt den Klimawandel Es ist wichtig, dass wir alle unseren Beitrag leisten, indem wir torffreie Alternativen für Blumenerde nutzen und uns für den Schutz dieser wertvollen Ökosysteme einsetzen.
Der Fonds wurde im Jahr 1998 eingerichtet zur Risikoabsicherung für mögliche Finanzielle Schäden für notwendigen Fällungen vom geschützten Baumbestand zum Zeitpunkt der Wertermittlung. Die in der Wertermittlung ermittelten Fällkosten werden im Fonds im Bezirksverband hinterlegt.
Eine Einzahlung in den Fonds erfolgt i.d.R., wenn der Baumbestand vom/den abgebenden Unterpächter(n) selbst gepflanzt, dieser während der Pachtzeit in den Baumschutz wachsen lassen hat oder Eigentum vom/den Unterpächter(n) sind.
Für geschützte Baumbestände (Altbestand) die weder vom/den Unterpächter(n) Eigentum, gepflanzt noch während der Pachtzeit in Baumschutz gewachsen sind, trägt der Bezirksverband die Fällkosten und Entsorgung (ohne Wurzelentfernung) auf Antrag.
Der Pflegeschnitt während der Pachtzeit vom geschützten Baumbestand ist vom Unterpächter zu tragen. Für den Altbestand während der Pachtzeit kann der Unterpächter einmalig einen Zuschuss bis zur Hälfte, der Kosten des Pflegeschnittes und Entsorgung beim Bezirksverband beantragen. Als Vordruck sollte, dass Formular Antrag zur Baumfälllung benutzt werden.
Während der Pachtzeit obliegen die Verkehrssicherungspflichten dem/den Unterpächter(n)
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